Deutsche Staatsbürger, die dauerhaft im Ausland leben, müssen in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein, um ihr Wahlrecht ausüben zu können. Die Registrierung für wahrscheinliche Bundestagswahl am 23. Feburar 2025 ist bereits möglich und wird frühzeitig empfohlen.
Wer an einer deutschen Adresse gemeldet ist, wird automatisch in das Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen. Auf Wunsch besteht dann die Möglichkeit, das Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben. Unter bestimmten Bedingungen und im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können Deutsche auch aus dem Ausland an in Deutschland abgehaltenen Wahlen teilnehmen. Die Bundeswahlleiterin empfiehlt eine frühzeitige Registrierung.
Voraussetzungen für die Bundestagswahl aus dem Ausland
Wie auch bei der Wahl aus Deutschland müssen Wähler volljährig sein und dürfen nicht von der Wahl ausgeschlossen sein. Zusätzlich müssen Auslandsdeutsche ohne inländischen Wohnsitz nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben. Der Aufenthalt darf dabei nicht länger als 25 Jahre zurückliegen (Antrag nach Anlage 2). Eine Sonderregelung besteht für Auslandsdeutsche, die persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen der Bundesrepublik erworben haben und von diesen betroffen sind. Dann entfällt die Anforderung, in Deutschland gelebt zu haben (Antrag nach Anlage 2a). Beispiele für den Erwerb „persönlicher und unmittelbarer Vertrautheit“ stellt Die Bundeswahlleiterin zur Verfügung.
Weiterhin wird unterschieden, ob der Aufenthalt im Ausland vorrübergehend ist oder der Wähler dauerhaft außerhalb von Deutschland lebt. Solange eine deutsche Meldeanschrift existiert, wird diese in das Wählerverzeichnis eingetragen und die Wahlbenachrichtigung an diese gesendet. Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland können per Briefwahl an Bundestags- und Europawahlen teilnehmen.
Antrag auf Briefwahl stellen
Um aus dem Ausland an der Bundestagswahl teilnehmen zu können, müssen Wähler bei der zuständigen Gemeinde einen entsprechenden Antrag auf Briefwahl stellen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt in der Gemeinde, in der sich der ehemalige Wohnsitz befindet, beziehungsweise der letzte längerfristige Aufenthalt stattgefunden hat. Auslandsdeutsche, die ihr Wahlrecht aufgrund von persönlicher und unmittelbarer Vertrautheit beanspruchen, richten ihren Antrag an jene Gemeinde, mit der sie nach eigener Erklärung am engsten verbunden sind.
Den Antrag nach Anlage 2 und 2a zur Bundeswahlordnung können Deutsche im Ausland postalisch oder formlos als Scan per Fax, E-Mail oder sonstigem elektronischen Übermittlungsweg an die zuständige Gemeinde senden. Nach Belieben kann bei Antragsstellung der Wunsch angegeben werden, die Briefwahlunterlangen über die Kurieradresse des Auswärtigen Amts an die Auslandsvertretung zu übermitteln. Alle Anträge müssen bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eingegangen sein, was voraussichtlich der 2. Februar 2025 sein wird.
Weitere Informationen gibt es auf der Website des Auswärtigen Amts.