Wer nach Tschechien einreisen möchte, muss weiterhin einiges beachten, genauso ist es auch bei der Einreise aus Tschechien nach Deutschland. Die generellen Corona-Schutzmaßnahmen in Tschechien, die seit dem 26. November gelten, haben sich nicht geändert.

Welche Regelungen bestehen bei der Einreise nach Tschechien?

Wer nach Tschechien Einreisen möchte und länger als 24 Stunden bleiben möchte, muss Zunächst das Einreiseformular ausfüllen. Generell gilt eine Nachweispflicht über die Nichtinfektiösität. Geimpfte und genesene Reisende müssen vor oder nach der Einreise keinen Test machen, das Registrierungsformular ist aber auszufüllen. Ungeimpfte müssen vor der Einreise einen PCR-Test in elektronischer oder Papierform vorweisen können, der nicht älter als 72 Stunden ist. Reisende aus Österreich, Deutschland und der Schweiz, die als Hochrisikogebiete gelistet sind, müssen außerdem nach der Einreise nach Tschechien einen weiteren PCR-Test absolvieren und das frühestens fünf oder spätestens sieben Tage nach der Einreise. Bis zum Testergebnis gilt die Pflicht, eine FFP2-Atemschutzmaske außerhalb des Hauses zu tragen. Eine Quarantäne-Pflicht für Ungeimpfte besteht in Tschechien nicht mehr

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausgenommen von diesen Regeln sind Kinder bis 12 Jahre. Diese müssen sich weder registrieren, noch testen oder in Quarantäne. Ebenfalls kommen die Regeln bei Transitreisen durch Tschechien nicht zur Anwendung (bei Durchreisen sind keine Stopps erlaubt, außer zum Tanken oder Umsteigen).

Der kleine Grenzverkehr, also die Ein- und Ausreise innerhalb von 24 Stunden, etwa zum Einkaufen, Tanken, für Tagesausflüge, den Besuch von Freunden oder Verwandten, bleibt weiterhin ohne Einschränkung offen.

Ausnahmen in beiden Richtungen bestehen weiterhin bei Grenzpendlern (Wohnsitz in Deutschland) und Grenzgängern.

Was ist bei der Rückreise aus Tschechien nach Deutschland zu beachten?

Tschechien ist seit dem 14.11.2021 seitens Deutschlands als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Das bedeutet, dass sich Reisende vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei der Einreise mit sich führen müssen. Ausgenommen hiervon sind unter anderem Transitreisende, Tagesreisende, Kurzaufenthalt zum Besuch enger Verwandter („kleiner Grenzverkehr“), Beschäftigte im internationalen Transport- oder Warenverkehr, Grenzpendler- und Grenzgänger zum Zweck der Berufsausübung, Ausbildung oder Studium. Grenzgänger müssen sich aber ggf. regelmäßig testen lassen. Mehr Informationen bezüglich der Regelungen in Sachsen finden Sie hier, bezüglich der Regelungen in Bayern hier.

Personen ab zwölf Jahren müssen bei der Einreise nach Deutschland über einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis verfügen. Auch in Deutschland darf hierbei der Testnachweis höchstens 72 Stunden (PCR-Test) oder 48 Stunden (Antigen-Schnelltest) alt sein.

Wer einen Genesenen- oder Impfnachweis über das Einreiseportal vor der Einreise übermittelt, muss so wie in Tschechien auch nicht in Quarantäne. Ungeimpfte getestete Personen müssen aber für zehn Tage in Quarantäne und die Freitestung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgen. Für Kinder bis 12 Jahren endet die Quarantäne fünf Tage nach der Einreise automatisch.

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Welche Corona-Schutzmaßnahmen gelten derzeit in Tschechien?

In Tschechien gilt die 2G-Regelung (also genesen oder geimpft) für Hotels, Restaurants, Bars, Klubs, Museen, Kinos, Fitnesscenter, Schwimmbäder etc.

Von dieser Regelung sind Kinder unter 12 Jahren ausgenommen. Ausnahmen gibt es auch für Personen bis 18 Jahre oder diejenigen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können: Diese dürfen diese Einrichtungen mit einem negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, betreten.

Restaurants, Bars, Clubs schließen um 22 Uhr. Alkohol darf nur drinnen, also in Restaurants, Bars und ähnlichen Einrichtungen konsumiert werden. Die Weihnachtsmärkte bleiben weiterhin geschlossen. Wochen- oder Bauernmärkte dürfen jedoch weiter stattfinden.

Es besteht weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und in allen öffentlichen geschlossenen Räumen (z. B. in Geschäften, Restaurants, Museen, etc.).

Musik-, Theater-, und Filmveranstaltungen (Kino) dürfen weiter stattfinden. Jedoch mit einer Beschränkung von maximal 1000 Leuten und in Übereinstimmung mit 2G-Regelung. Private Treffen sind auf 100 Personen beschränkt, wobei hier auch wieder die 2G-Regel beachtet werden muss. Bei Treffen bis zu 20 Personen ist dies nicht nötig.

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