Illustration: Justitia

Egal ob Jugendlicher oder Senior, heute gibt es fast niemanden mehr, der keine virtuellen Spuren im Internet hinterlässt. Vor allem auf Facebook zeigen die Menschen sehr viel aus ihrem Privatleben. Diese Daten sind sicher, sagt zumindest Facebook, man könne sie ja jederzeit wieder löschen, sollte man seine Meinung einmal ändern. Problematisch wird es, wenn man das eben nicht mehr selbst kann.

 

 

Seit einiger Zeit gibt es bei Facebook den „Gedenkzustand“, der das Profil eines Nutzers, der verstorben ist, einfriert für die Ewigkeit. Beileidsbekundungen bleiben dann noch möglich, auf den Rest der Seite kann aber nicht mehr zugegriffen werden. Das soll vor virtuellem Vandalismus schützen, stößt aber an Grenzen.

So hatten etwa in Deutschland Eltern eines jungen Mädchens, das 2012 auf ungeklärte Art umgekommen war, versucht, aus dem Facebook-Profil und den damit verbundenen Nachrichten ihrer Tochter mögliche Hintergründe ihres Todes zu erfahren. Facebook verwehrte ihnen jedoch den Zugriff mit dem Hinweis, das Profil sei von einem Dritten in den „Gedenkzustand“ versetzt worden.

Die Eltern klagten gegen Facebook. Mitte Dezember erging nun das Urteil des Landgerichts Berlin und gab ihnen Recht. Nach Ansicht des Gerichts sind die Eltern rechtmäßige Erben des Profils. Einwände der Anwälte von Facebook, ein Profil sei kein vererbbarer Gegenstand, ließen sie nicht gelten. Auch angeführte datenschutzrechtliche Bedenken, Nutzerdaten Verstorbener weiterzugeben, lehnte das Gericht ab. Somit muss Facebook nun den Klägern vollen Zugriff auf das Profil ihrer Tochter gewähren.

Dies ist natürlich nur eine deutsche Einzelfallentscheidung. Die Urteilsbegründung (einsehbar: hier [pdf, 3,33MB]), die nun auch vorliegt, ist aber bezüglich der Vererbbarkeit eindeutig und das, obwohl die europäische Facebook-Tochterfirma ihren Sitz eigentlich in Irland hat. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Dienstleister ist dem Urteil nach rechtlich gesehen Vermögen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und geht somit auf die Erben über: „[D]as Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers“.

Die Eltern erhalten also doch noch – über drei Jahre nach dem Tod ihrer Tochter – Zugriff auf das Nutzerprofil. So eindeutig aber dieses wohl erste Urteil zur Vererbung von Facebook-Nutzerprofilen auch ist, eine belastbare gesetzliche Regelung gibt es dazu in Deutschland nicht. Die diesbezüglich unsichere rechtliche Lage in Tschechien ähnelt der im Nachbarland. Es ist anzunehmen, dass sich die Auffassung des Landgerichts Berlin im beschriebenen Fall mittelfristig durchsetzen wird. Bis dahin sollte sich aber jeder Nutzer sozialer Medien  darüber im Klaren sein, dass seine höchstpersönlichen Daten, Einträge und Fotos zum Streitfall werden können.

 

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