Illustration: Justitia

Alle Vereine in Tschechien sind verpflichtet, ihren Namen und ihre Satzung dem „neuen“ Bürgerlichen Gesetzbuch (NBGB) anzupassen. „Neu“ schreibe ich in Anführungsstrichen, da das Meiste in diesem Gesetzbuch gar nicht neu in unserer Geschichte ist. Die meisten Regeln galten bei uns gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch schon seit 1811.

Zum Beispiel die Bezeichnung „Verein“. Die für uns gängige Bezeichnung „Verband“ ist eine Neuerfindung des Gesetzes von 1964. Davor gab es dieses Wort im Tschechischen nur für Armeekorps oder für technische Bereiche. Der „Verein“ dagegen verkörpert auch die freiheitliche Tradition der Zeit nach 1848 und vor 1948.

Bis jetzt hat man in den Vereinen den Inhalt und die Ausrichtung der neuen Satzungen kaum besprochen. Die ursprünglichen Satzungen stammten aus der Mitte der 1990er Jahre. Die Aktualisierung könnte dabei als Chance gesehen werden, unsere Position und unsere Verwaltung den Änderungen der letzten fünfundzwanzig Jahre anzupassen.

Von den Aufl agen des Gesetzes und des Gerichtes überfordert, vergessen wir, über das eigentliche Ziel unserer Vereine zu reden. Wir haben damals in den Neunzigern oft die Rehabilitation der Bürger deutscher Herkunft betont, die Völkerfreundschaft und die Ablehnung des Chauvinismus. Das ist alles richtig, aber zu wenig. Wir sollten von der deutschen Minderheit reden und von Ihrem Erhalt in der Zukunft.

Vertreter und Entscheider

Die reale Macht im Verein hat das statutarische Organ. Das vertritt den Verein nach außen. Die Kontakte mit der Bank, mit der Landesversammlung oder mit anderen Geldgebern laufen über dieses Organ. Es ist zwar der Mitgliederversammlung unterstellt, aber die Mitgliederversammlung,wie jedes Gremium mit vielen Mitgliedern, ist kaum imstande aktiv aufzutreten.

Das NBGB gibt für das statutarische Organ zwei Möglichkeiten vor. Entweder ist es nur der Vorsitzende individuell, oder der ganze Vorstand, also kollektiv. Individuell heißt, dass der Vorsitzende quasi ein „Geschäftsführer mit uneingeschränkter Haftung“ ist. Kollektives Organ dagegen bedeutet, dass der Vorstand gemeinsam Verträge abschließt, alle Ausgaben billigen muss und gemeinsam haftet. Ich glaube, keiner unserer Vereine wird ein kollektives statutarisches Organ haben. Es ist in der Tat auch unpraktisch. Oft kommen die Vorstandsmitglieder aus verschiedenen Orten oder sind anderswo beschäftigt und können nicht oft genug im Büro anwesend sein. Letztendlich sind auch die heutigen Vorsitzenden oft nicht gewöhnt, über die Förderung der Begegnungszentren oder Ähnliches im Team zu entscheiden.

Der Vorstand spielt beim individuellen statutarischen Organ fast keine bedeutende Rolle und wird zu einem Kaffeekränzchen abgestuft. Für uns Vorstandsmitglieder ist es auch bequemer und letztendlich tragen wir so keine direkte Verantwortung. Kommt es zu einer Strafanzeige, reicht es, wenn wir sagen, wir wussten nichts davon. Ein kleiner Verein kann also auf einen Vorstand gänzlich verzichten. So hat es der „Bund der Deutschen in Böhmen“ aus Netschetin (Nečtiny) gelöst.

Es ist auch eine Grenze für Finanzausgaben zu setzen. Man kann beispielsweise festlegen, dass der Vorsitzende nur bis zu einem Betrag von 40 000 CZK ohne Abstimmung mit der Mitgliederversammlung verfügen kann. Ein weiteres Thema ist, wer die Mitglieder aufnimmt und ausschließt. Ob der Vorstand, sein Vorsitzender oder die Mitgliederversammlung.

Kontrolle und Demokratie

Die Vorbereitung der neuen Satzungen ist in vollem Gange. Über die Entwürfe wird aber in den Mitgliederversammlungen meistens nicht viel diskutiert. Vielleicht sind die Vorstände so genial, dass sie tadellose Entwürfe vorlegen. Ich denke jedoch eher, wir sind für demokratische Prozesse immer noch nicht reif genug und trauen uns nicht, dem Vorsitzenden zu widersprechen.

Der alleinentscheidende Vorsitzende wird durch die Gesetzesänderung mächtiger sein und die Mitgliederversammlung kein aktiver Mitspieler. Die Rolle der Kontrollkommission wird wachsen. Sie ist das einzige effektive Kontrollorgan des Vereines. Sie soll nicht nur die paar Tausend Kronen der Mitgliedsbeiträge oder Ausgaben für die Verköstigung bei der Nikolausfeier kontrollieren, sondern das gesamte finanzielle und organisatorische Verfahren des Vereines. Auch die Fördergelder des Begegnungszentrums sind Bestandteil des Finanzplanes des Vereines. Der Leiter eines Begegnungszentrums ist kein persönlicher Assistent des Vorsitzenden, sondern Mitarbeiter des Vereines.

Seit dem 1. Januar 2016 tritt auch die „einfache Buchhaltung“ wieder voll in Kraft. Das Wirtschaftsjahr muss beim Verein identisch mit dem Kalenderjahr sein. Jeder Verein ist verpflichtet, einen Jahresabschluss auszufertigen und beim Gerichtsregister abzugeben.

Dieser Artikel erschien im LandesEcho 2/2016.

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